Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist 56 Jahre alt, lebt alleine, ist kinderlos und bezieht eine IV-Rente. Insbesondere liegen hinsichtlich der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen), zumal vorliegend nur eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist. Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus.