Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu gewichten ist (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig, was zwar sein Recht als beschuldigte Person ist, da er sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung vorzunehmen ist.