Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2; 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1 [betr. Schändung zum Nachteil eines Kindes]). Verschuldenserhöhend ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Es wäre vielmehr an ihm als Erwachsener gelegen, seinem Impuls und Verlangen zu widerstehen resp. seine sexuellen Bedürfnisse anderweitig zu befriedigen.