Dass er keine Gewalt ausgeübt oder schwere Drohungen ausgestossen hat, ist irrelevant, denn das Fehlen eines zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht notwendigen Umstands wirkt sich neutral aus. Daher ist auch der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund der Gegenwehr von A._____ sie nicht mit den Fingern hat penetrieren können und in der Folge darauf verzichtet hat, sein Vorhaben gewaltsam durchzusetzen, nicht verschuldensmindernd, sondern neutral zu bewerten.