A._____ war im Tatzeitpunkt 14 Jahre alt und damit nicht bloss knapp von der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren entfernt, wobei zu beachten ist, dass diese Grenze im Vergleich zu den an die Schweiz angrenzenden Ländern vergleichsweise hoch ist (Deutschland, Italien, Österreich und Liechtenstein: 14 Jahre, Frankreich: 15 Jahre). Der Altersunterschied zum im Tatzeitpunkt 54-jährigen Beschuldigten von 40 Jahren übersteigt die Grenze von drei Jahren Altersunterschied, unterhalb derer sexuelle Handlungen mit einem Kind nicht strafbar sind (Art. 187 Ziff. 2 StGB) um ein Vielfaches. Auch ist zu beachten, dass die sexuellen Handlungen von A._____ in keiner Weise initiiert worden sind.