Der Beschuldigte hat die Brüste von A._____ ausgegriffen und ihr mit der Hand in die Hose in den Schambereich gefasst, wobei es ihm nicht gelungen ist, sie mit den Fingern zu penetrieren. Es handelt sich dabei – auch wenn jeder sexuelle Missbrauch gravierend ist – nicht um besonders schwere Eingriffe in die sexuelle Integrität (wie z.B. eine vaginale, anale oder orale Penetration), sondern um vergleichsweise noch leichte Formen der vom Tatbestand erfassten sexuellen Handlungen mit einem Kind. Insbesondere das (kurze) Ausgreifen der Brüste wäre bei einem erwachsenen Opfer wohl als sexuelle Belästigung und damit als eine Übertretung zu qualifizieren gewesen.