3.3. 3.3.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7.4). -9-