Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Auch während des laufenden Strafverfahrens hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Zwar wecken die konkreten Tatumstände und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe dazu gleich) gewisse Vorbehalte hinsichtlich seiner Legalbewährung, jedoch sind bei einer Gesamtwürdigung keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe unzweckmässig oder unter dem Gesichtswinkel der Prävention ungenügend sein könnte. Schliesslich kann – wie noch zu zeigen sein wird – auch aufgrund der Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe ausgesprochen werden.