Damit hat sich der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 2 Jahre, bestraft. Der Beschuldigte hat sich im Falle eines Schuldspruchs nicht zum Strafmass geäussert. 3.2. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art.187 Ziff. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.