Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt rechtlich korrekt gewürdigt. Es kann dazu auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 4. ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des sehr engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist hinsichtlich der einzelnen Handlungen (Ausgreifen der Brüste, kurzer Griff in die Hose in den Schambereich) von einem einheitlichen Tatgeschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und folglich nicht von einer Mehrfachbegehung auszugehen. -8-