wurden (act. 91). Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung sodann dahingehend, dass er diese Schulden monatlich ratenweise abbezahlt habe und nie Druck auf ihn ausgeübt worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21). Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern die Schulden ein Motiv für eine Falschbelastung sein könnten, wenn der Beschuldigte diese ohne Unterbruch und ohne dass auf ihn Druck zur Rückzahlung hat ausgeübt werden müssen, zurückgezahlt hat.