__, dass der Beschuldigte ihrer Mutter Geld schulde (act. 128). A._____ hat jedoch nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass sie hinsichtlich einer Anzeige nicht durch ihre Mutter unterstützt worden sei, sondern diese ihr vielmehr davon abgeraten habe, Anzeige zu erstatten, da in ihrer Kultur solche Sachen nicht öffentlich gemacht werden sollten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Dass die Mutter sie instrumentalisiert haben könnte, erscheint angesichts der erst mehrere Monate später erfolgten Anzeigeerstattung denn auch als unbegründet, zumal nicht die Mutter oder A.___