A._____ hat die sexuellen Übergriffe verständlich, zusammenhängend und glaubhaft geschildert. Das Obergericht konnte sich von ihrem Aussageverhalten und ihrer Persönlichkeit anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild verschaffen und hat keine Zweifel daran, dass sich der von ihr geschilderte Sachverhalt so zugetragen hat. Ein Motiv für eine falsche Anschuldigung ist nicht erkennbar. A._____ hat vielmehr mehrfach betont, dass der Beschuldigte ein enger Freund der Familie gewesen sei. Auch hat sie eher niederschwellige sexuelle Übergriffe geschildert und stets angegeben, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen sei, sie mit seinen Fingern vaginal zu penetrieren.