2.3.2. Im Verlaufe des Vorverfahrens wurde A._____ am 20. Dezember 2023 audiovisuell durch die Kantonspolizei Luzern einvernommen (act. 116 f., USB Stick mit Aufzeichnung der audiovisuellen Einvernahme = act. 119). Eine zweite, parteiöffentliche Einvernahme erfolgte sodann am 12. März 2024 (act. 120 ff.). Zudem wurde sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. März 2025 (act. 224 ff.) sowie der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2025 einlässlich zur Sache befragt. Das Obergericht konnte folglich einen persönlichen und unmittelbaren Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen und Unklarheiten klären.