Behandlung und hegte auch zuvor bereits Suizidgedanken (vgl. act. 141) – nicht gänzlich ausschliessen. Damit sind die Aussagen von A._____ bei einer inhaltlichen Analyse mit der nötigen Zurückhaltung zu würdigen, wobei es allerdings zu beachten gilt, dass A._____ bereits einen Tag nach dem Vorfall ihrer Mutter und ihrem Bruder davon erzählt hat und diese anschliessend den Beschuldigten aufsuchten und ihn mit dem Vorwurf der unangemessenen Berührungen konfrontiert hatten, was vom Beschuldigten so auch bestätigt wurde (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19 f.) und diese Vorwürfe von A._____ nicht ausgeweitet wurden.