2.2. 2.2.1. Der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich, d.h. der Täter muss mit dem Wissen handeln, mindestens möglicherweise ein Kind unter 16 Jahren vor sich zu haben.