der Absicht, sie im Vaginalbereich mit den Fingern zu berühren, was A._____ aber habe verhindern können. Anstatt von ihr abzulassen, habe der Beschuldigte sie dann umarmt, nochmals ihre Brüste massiert und sich an ihr gerieben, wobei A._____ seinen erigierten Penis gespürt habe. 2.1.2. Die Vorinstanz erachtete es im Wesentlichen gestützt auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen von A._____ als erwiesen an, dass der Beschuldigte die ihm gemäss Anklage vorgeworfenen Handlungen begangen habe. Demgegenüber verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungserklärung, 2 f.; Berufungsbegründung, S. 2).