1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil vollständig – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung – angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).