2. Mit Urteil vom 31. März 2025 verurteilte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für 8 Jahre des Landes, ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an, entschied über die Zivilforderung und regelte die Kostenfolgen. 3. Mit Berufungserklärung vom 12. Mai 2025 verlangte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Haft von 2 Tagen. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 1. Dezember 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: