Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.117 (ST.2025.8; STA.2024.835) Urteil vom 1. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Luzia Vetterli, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1969, von Sri Lanka, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Cyrille Diem, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 10. Januar 2025 Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind. Sie beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 2'500.00. Weiter sei er für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen, mit Aus- schreibung im Schengener Informationssystem. Sodann sei ein lebens- längliches Tätigkeitsverbot anzuordnen. 2. Mit Urteil vom 31. März 2025 verurteilte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für 8 Jahre des Landes, ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an, entschied über die Zivilforderung und regelte die Kostenfolgen. 3. Mit Berufungserklärung vom 12. Mai 2025 verlangte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Haft von 2 Tagen. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 1. Dezember 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch von Schuld und Strafe. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil vollständig – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung – angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 20. Juli 2023 anlässlich eines gemeinsamen Ausflugs in den Wildtierpark Roggenhausen diverse sexuelle Handlungen an A._____ vollzogen zu haben. Konkret soll er zunächst ihr Oberteil geöffnet, sie umarmt und ihre Brüste über den Kleidern mit der rechten Hand während ein bis zwei Minuten massiert haben. In der Folge soll er seine Hand in ihre Hose eingeführt haben, mit -3- der Absicht, sie im Vaginalbereich mit den Fingern zu berühren, was A._____ aber habe verhindern können. Anstatt von ihr abzulassen, habe der Beschuldigte sie dann umarmt, nochmals ihre Brüste massiert und sich an ihr gerieben, wobei A._____ seinen erigierten Penis gespürt habe. 2.1.2. Die Vorinstanz erachtete es im Wesentlichen gestützt auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen von A._____ als erwiesen an, dass der Beschuldigte die ihm gemäss Anklage vorgeworfenen Handlungen begangen habe. Demgegenüber verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Frei- spruch (Berufungserklärung, 2 f.; Berufungsbegründung, S. 2). 2.2. 2.2.1. Der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich, d.h. der Täter muss mit dem Wissen handeln, mindestens möglicherweise ein Kind unter 16 Jahren vor sich zu haben. Unter einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist jede körperliche Betätigung zu verstehen, die im konkreten Fall nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus gesehen eindeutig sexualbezogen ist, wobei für die Erheblichkeit qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung zu berücksichtigen sind (BGE 125 IV 62; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2). 2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). -4- Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten und steht dabei Aussage gegen Aussage, so ist anhand sämtlicher Umstände zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugender ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Ebenso ist abzuklären, ob die Aussagen mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1, 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2). 2.3. 2.3.1. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil der damals 14-jährigen A._____ sollen sich am 20. Juli 2023 zugetragen haben. Zur Anzeige gebracht wurden die Handlungen erst am 3. Dezember 2023 durch E._____, einem Sozialarbeiter bei der Jugendarbeit U._____, welchem gegenüber sich A._____ anvertraut hatte (act. 93). Die erste Befragung von A._____ erfolgte schliesslich am 20. Dezember 2023 (act. 116 ff.). Wie sich aus der rechtspsychologischen Lehre ergibt, sind bei einer erst spät erfolgten ersten Einvernahme zahlreiche Sekundäreinflüsse in Form von Gesprächen, Beratungen und Therapien möglich. Weiter besteht die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Aussagen, die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Aussagen. Wenn in der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage suggestive Prozesse begründbar sind, stellt die Inhaltsanalyse im Einzelfall kein valides Mittel zur Verifizierung von Aussagen mehr dar (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 6.1). A._____ erklärte anlässlich ihrer Einvernahme, dass sie bereits einige Stunden nach dem Vorfall ihrer besten Freundin davon erzählt habe (act. 137). Ebenso erklärte sie, dass sie tags darauf ihrer Mutter und ihrem Bruder vom Vorfall berichtet habe, worauf sie gemeinsam mit weiteren Familienangehörigen zum Beschuldigten gefahren seien und ihn zur Rede gestellt hätten (act. 127). A._____ erklärte weiter, dass sie ein paar Wochen nach dem Vorfall eine Psychotherapie begonnen habe (act. 140). Dem vor Vorinstanz eingereichten Verlaufsbericht ist zu entnehmen, dass sie die Therapie im September 2023 begonnen hatte (act. 221). Nach dem soeben Ausgeführten steht fest, dass bereits vor der Anzeige zahlreiche Gespräche mit verschiedensten Personen stattfanden. Entsprechend lassen sich insbesondere Sekundäreinflüsse, aber auch autosuggestive Prozesse aufgrund der offenkundig bestehenden psychischen Vorbelastung – A._____ war bereits zuvor in psychotherapeutischer -5- Behandlung und hegte auch zuvor bereits Suizidgedanken (vgl. act. 141) – nicht gänzlich ausschliessen. Damit sind die Aussagen von A._____ bei einer inhaltlichen Analyse mit der nötigen Zurückhaltung zu würdigen, wobei es allerdings zu beachten gilt, dass A._____ bereits einen Tag nach dem Vorfall ihrer Mutter und ihrem Bruder davon erzählt hat und diese anschliessend den Beschuldigten aufsuchten und ihn mit dem Vorwurf der unangemessenen Berührungen konfrontiert hatten, was vom Beschuldigten so auch bestätigt wurde (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19 f.) und diese Vorwürfe von A._____ nicht ausgeweitet wurden. Im Übrigen kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung stets geprüft werden, ob ihre Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.3.2. Im Verlaufe des Vorverfahrens wurde A._____ am 20. Dezember 2023 audiovisuell durch die Kantonspolizei Luzern einvernommen (act. 116 f., USB Stick mit Aufzeichnung der audiovisuellen Einvernahme = act. 119). Eine zweite, parteiöffentliche Einvernahme erfolgte sodann am 12. März 2024 (act. 120 ff.). Zudem wurde sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. März 2025 (act. 224 ff.) sowie der Berufungs- verhandlung vom 1. Dezember 2025 einlässlich zur Sache befragt. Das Obergericht konnte folglich einen persönlichen und unmittelbaren Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen und Unklarheiten klären. 2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte und A._____ am 20. Juli 2023 einen Ausflug in den Wildtierpark Roggenhausen unternommen haben. Der Beschuldigte bestätigte auch, dass sie händehaltend durch den Park spaziert sind sowie die Darstellung von A._____, dass er am Folgetag von deren Familienmitgliedern, namentlich der Mutter, dem Bruder, dem Cousin, der Cousine, sowie einem Freund aufgesucht und mit den sexuellen Übergriffen konfrontiert worden ist (act. 104 und 110). 2.5. 2.5.1. Die Aussagen von A._____ sind bezüglich des eigentlichen Kerngeschehens der zur Anklage gebrachten sexuellen Handlungen, d.h. des Ausgreifens der Brüste sowie des Einführens der Hand in die Hose, während des gesamten Strafverfahrens und über mehrere Einvernahmen hinweg konstant, schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft ausgefallen. Der Beschuldigte habe sie am 20. Juli 2023 gegen Nachmittag (act. 129) abgeholt. Zunächst hätten sie im McDonald's zu Mittag gegessen. Als spontane Überraschung habe der Beschuldigte sie zu einem Besuch in einen Tierpark in der Nähe eingeladen (act. 129 und 225). Sie seien vom -6- Parkplatz aus Hand in Hand gelaufen, was jedoch nichts Besonderes, sondern normal und ohne sexuellen Bezug für sie gewesen sei (act. 130; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Es sei am Anfang noch alles normal gewesen. Ihr sei warm geworden, worauf der Beschuldigte sie aufgefordert habe, die Ärmel hochzuschieben. Sie seien im Wald einen Hügel hochgelaufen, es seien dort kaum mehr Menschen gewesen. Die sexuellen Übergriffe hätten dort oben mit einer Umarmung begonnen. Anschliessend habe der Beschuldigte sie über der Kleidung mehrfach an den Brüsten angefasst und habe schliesslich versucht, seine Hand in ihre Hose einzuführen (act. 125 ff., 130 ff. und 225 f., Protokoll Berufungsver- handlung, S. 7). Das eigene Verhalten beschrieb A._____ als «eingefroren», da sie nicht gewusst habe, was sie machen solle (act. 125 und 226). Sie habe diese Übergriffe nicht vom Beschuldigten erwartet, er sei wie ein Vater gewesen. Sie habe den Beschuldigten gebeten, zurückzugehen. Er habe aber den Reissverschluss ihres Tops geöffnet, sie habe diesen aber sofort wieder herunterzogen. Er habe wieder ihre Brüste angefasst und habe plötzlich seine Hand in ihre Hose geschoben. Es sei ihr gelungen, seine Hand wegzunehmen, worauf er sie gefragt habe, ob sie das nicht wolle (act. 130 und 226; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). A._____ hat die sexuellen Übergriffe verständlich, zusammenhängend und glaubhaft geschildert. Das Obergericht konnte sich von ihrem Aussageverhalten und ihrer Persönlichkeit anlässlich der Berufungs- verhandlung ein eigenes Bild verschaffen und hat keine Zweifel daran, dass sich der von ihr geschilderte Sachverhalt so zugetragen hat. Ein Motiv für eine falsche Anschuldigung ist nicht erkennbar. A._____ hat vielmehr mehrfach betont, dass der Beschuldigte ein enger Freund der Familie gewesen sei. Auch hat sie eher niederschwellige sexuelle Übergriffe geschildert und stets angegeben, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen sei, sie mit seinen Fingern vaginal zu penetrieren. Wäre es ihr darum gegangen, den Beschuldigten zu Unrecht anzuschwärzen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie gravierendere oder intensivere sexuelle Handlungen zur Anzeige gebracht hätte. Dass finanzielle Anreize eine Rolle gespielt haben sollen, wie der Beschuldigte vermutet, (Berufungsbegründung, S. 6), ist nicht stichhaltig. Zwar erwähnte A._____, dass der Beschuldigte ihrer Mutter Geld schulde (act. 128). A._____ hat jedoch nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass sie hinsichtlich einer Anzeige nicht durch ihre Mutter unterstützt worden sei, sondern diese ihr vielmehr davon abgeraten habe, Anzeige zu erstatten, da in ihrer Kultur solche Sachen nicht öffentlich gemacht werden sollten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Dass die Mutter sie instrumentalisiert haben könnte, erscheint angesichts der erst mehrere Monate später erfolgten Anzeigeerstattung denn auch als unbegründet, zumal nicht die Mutter oder A._____ selbst Anzeige erstattet hat, sondern die sexuellen Übergriffe von E._____, einem Sozialarbeiter beim Jugendtreff in U._____, wo sich A._____ regelmässig aufhielt, bei der Kantonspolizei Luzern angezeigt -7- wurden (act. 91). Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung sodann dahingehend, dass er diese Schulden monatlich ratenweise abbezahlt habe und nie Druck auf ihn ausgeübt worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21). Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern die Schulden ein Motiv für eine Falschbelastung sein könnten, wenn der Beschuldigte diese ohne Unterbruch und ohne dass auf ihn Druck zur Rückzahlung hat ausgeübt werden müssen, zurückgezahlt hat. 2.5.2. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von A._____ hinsichtlich der sexuellen Übergriffe als sehr glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Kleinere Ungereimtheiten in den Aussagen sind in Anbetracht des Zeitablaufs erklärbar und für sich nicht geeignet, die im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A._____ als unglaubhaft erscheinen zu lassen. 2.5.3. Der Beschuldigte hat jegliche sexuelle Übergriffe auf A._____ kategorisch in Abrede gestellt (act. 107 und 228 ff.). Seine Aussagen weisen insoweit keine Widersprüche auf. Immerhin bestätigte er die Darstellung von A._____, dass sie am 20. Juli 2023 zusammen «Hand-in-Hand» den Tierpark Roggenhausen besucht haben. Er bestätigte auch, dass er am Folgetag von Familienangehörigen mit den sexuellen Übergriffen konfrontiert worden ist (act. 104 und 228 f.), wofür es keine schlüssige Erklärung gibt, wenn überhaupt nichts vorgefallen wäre und eine Falschanschuldigung durch A._____ auszuschliessen ist (siehe dazu oben). 2.6. Nach dem Dargelegten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Juli 2023 die angeklagten Übergriffe wissentlich und willentlich an der damals 14-jährigen A._____ vorgenommen hat. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt rechtlich korrekt gewürdigt. Es kann dazu auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 4. ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des sehr engen örtlichen und zeitlichen Zusammen- hangs ist hinsichtlich der einzelnen Handlungen (Ausgreifen der Brüste, kurzer Griff in die Hose in den Schambereich) von einem einheitlichen Tatgeschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und folglich nicht von einer Mehrfachbegehung auszugehen. -8- Damit hat sich der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 2 Jahre, bestraft. Der Beschuldigte hat sich im Falle eines Schuldspruchs nicht zum Strafmass geäussert. 3.2. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art.187 Ziff. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Auch während des laufenden Strafverfahrens hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Zwar wecken die konkreten Tatumstände und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe dazu gleich) gewisse Vorbehalte hinsichtlich seiner Legalbewährung, jedoch sind bei einer Gesamtwürdigung keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe unzweckmässig oder unter dem Gesichtswinkel der Prävention ungenügend sein könnte. Schliesslich kann – wie noch zu zeigen sein wird – auch aufgrund der Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe ausgesprochen werden. 3.3. 3.3.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7.4). -9- Der Beschuldigte hat die Brüste von A._____ ausgegriffen und ihr mit der Hand in die Hose in den Schambereich gefasst, wobei es ihm nicht gelungen ist, sie mit den Fingern zu penetrieren. Es handelt sich dabei – auch wenn jeder sexuelle Missbrauch gravierend ist – nicht um besonders schwere Eingriffe in die sexuelle Integrität (wie z.B. eine vaginale, anale oder orale Penetration), sondern um vergleichsweise noch leichte Formen der vom Tatbestand erfassten sexuellen Handlungen mit einem Kind. Insbesondere das (kurze) Ausgreifen der Brüste wäre bei einem erwachsenen Opfer wohl als sexuelle Belästigung und damit als eine Übertretung zu qualifizieren gewesen. A._____ war im Tatzeitpunkt 14 Jahre alt und damit nicht bloss knapp von der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren entfernt, wobei zu beachten ist, dass diese Grenze im Vergleich zu den an die Schweiz angrenzenden Ländern vergleichsweise hoch ist (Deutschland, Italien, Österreich und Liechtenstein: 14 Jahre, Frankreich: 15 Jahre). Der Altersunterschied zum im Tatzeitpunkt 54-jährigen Beschuldigten von 40 Jahren übersteigt die Grenze von drei Jahren Altersunterschied, unterhalb derer sexuelle Handlungen mit einem Kind nicht strafbar sind (Art. 187 Ziff. 2 StGB) um ein Vielfaches. Auch ist zu beachten, dass die sexuellen Handlungen von A._____ in keiner Weise initiiert worden sind. Die Tathandlung war damit ohne Weiteres geeignet, ihre psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung in erheblicher Weise zu gefährden. Die Übergriffe haben bei ihr denn auch einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Sie hat sich nach dem Vorfall u.a. in eine Traumatherapie begeben, wobei diesbezüglich auch weitere Umstände eine Rolle gespielt haben dürften. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung aus, denn das Handeln des Beschuldigten ist über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Er war eine Vertrauensperson, ein enger Freund der Familie und hat diesen Umstand bewusst ausgenutzt, um sich mit A._____ an einen vergleichsweise abgelegenen und wenig frequentierten Ort begeben zu können, um an ihr die sexuellen Handlungen vornehmen zu können. Dass er keine Gewalt ausgeübt oder schwere Drohungen ausgestossen hat, ist irrelevant, denn das Fehlen eines zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht notwendigen Umstands wirkt sich neutral aus. Daher ist auch der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund der Gegenwehr von A._____ sie nicht mit den Fingern hat penetrieren können und in der Folge darauf verzichtet hat, sein Vorhaben gewaltsam durchzusetzen, nicht verschuldensmindernd, sondern neutral zu bewerten. Dem Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind ist eine sexuelle und egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des - 10 - Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2; 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1 [betr. Schändung zum Nachteil eines Kindes]). Verschuldenserhöhend ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Es wäre vielmehr an ihm als Erwachsener gelegen, seinem Impuls und Verlangen zu widerstehen resp. seine sexuellen Bedürfnisse anderweitig zu befriedigen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das konkrete Verschulden (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind erfassten sexuellen Handlungen, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tages- sätzen sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion auszugehen. 3.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu gewichten ist (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig, was zwar sein Recht als beschuldigte Person ist, da er sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung vorzunehmen ist. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist 56 Jahre alt, lebt alleine, ist kinderlos und bezieht eine IV-Rente. Insbesondere liegen hinsichtlich der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen), zumal vorliegend nur eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist. Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus. 3.3.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 - 11 - StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Der Beschuldigte erhält eine IV-Rente in Höhe von Fr. 2'980.00 (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16). Er lebt somit nahe am Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 15 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf abgerundet Fr. 40.00 festzusetzen. 3.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist zwar keine Vorstrafen auf, allerdings sind seine Bewährungsaussichten getrübt. Einerseits hat er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Andererseits hat er die sexuellen Handlungen mit einem Kind während des gesamten Verfahrens kategorisch abgestritten. Er ist weder einsichtig noch reuig noch übernimmt er Verantwortung für sein Handeln, sondern schiebt diese ab bzw. bezichtigt A._____ der Falschaussage. Bei einer Gesamtwürdigung liegen in Anbetracht dieser Umstände nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung vor, den mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) und einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) Rechnung zu tragen ist. 3.5. Die vorläufige Festnahme (11. bis 12. März 2024; mehr als 24 Stunden) ist gemäss Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB im Umfang von zwei Tagen auf die Geldstrafe anzurechnen (vgl. BGE 150 IV 377). 3.6. Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). - 12 - Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsbusse auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'800.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 40.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 45 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 7'200.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB ein lebens- längliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, verboten. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Berufs- und Tätigkeitsverbot einzig im Zusammenhang mit dem beantragten Freispruch. Nachdem der Beschuldigte wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, sind die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB nicht erfüllt, da bei diesem Strafmass kein «besonders leichter Fall» vorliegen kann, da ein solcher lediglich eigentliche Bagatellfälle umfasst (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Entsprechend ist mit der Vorinstanz ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landes- verweisung abzusehen (Berufungsbegründung, S. 8 f.). - 13 - 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4 und 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er hat mit dem Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung einer Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die gesetzliche Bestimmung von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert. 5.4. 5.4.1. Der heute 56-jährige Beschuldigte ist in Sri Lanka geboren und ist dort aufgewachsen. Er besuchte die obligatorische Schule bis zur 8. Klasse und hat eine Ausbildung in der Metallmontage absolviert (act. 6 ff.). Im Jahr 1991 reiste er im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein; hier verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Er lebt somit seit rund 34 Jahren in der Schweiz und ist gemäss der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet. Heute ist er IV- Rentner, davor arbeitete er als Metzger und in der Gastronomie bei - 14 - verschiedenen Arbeitgebern (act. 8). Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind knapp, jedoch weist er weder offene Betreibungen noch Schulden auf (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17). Der Beschuldigte spricht Tamil und nur sehr wenig Deutsch. Trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz war er während des gesamten Verfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen. Er ist weder in einem Verein noch ist ein Engagement in einer kulturellen oder gemeinnützen Institution ersichtlich. Er führt ein vergleichsweise zurückgezogenes Leben, in seiner Freizeit unternehme er Spaziergänge und seine sozialen Kontakte beschränken sich auf seine zwei Neffen, welche in Zürich und Belgien leben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16). Der Beschuldigte ist ledig und lebt allein. Seine Eltern sind verstorben, die Geschwister leben im Ausland. Abgesehen von einem Neffen, welcher in Zürich wohnhaft ist, bestehen keine familiären Kontakte (act. 6 f., Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16). Obwohl er erst als 22-jähriger in die Schweiz eingereist ist und seine sprachliche und soziale Integration hier als eher schwach zu bezeichnen ist, befindet sich sein Lebensmittelpunkt aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer von mehr als dreissig Jahren unstrittig in der Schweiz, wo er nunmehr – wenn auch nicht ausgeprägt und in erster Linie mangels Alternativen – faktisch verwurzelt ist. 5.4.2. Der Beschuldigte hat sein Heimatland Sri Lanka seit seiner Einreise in die Schweiz drei Mal für jeweils mehrere Wochen besucht (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Zuletzt hielt er sich im Dezember 2023 bis März 2024 in Sri Lanka auf, um seine dort lebende Schwester und deren Kinder zu besuchen (act. 229 f.). Er wurde bei seiner Rückreise am 11. März 2024 am Flughafen in Zürich festgenommen (act. 31). Tamil ist seine Muttersprache, sowohl Kultur als auch Gepflogenheiten sind ihm bestens bekannt. Eine soziale Wiedereingliederung in Sri Lanka wäre grundsätzlich ohne Weiteres möglich. Es ist allerdings zu beachten, dass seine in der Schweiz ausgerichtete IV-Rente bei einer Ausweisung nach Sri Lanka wohl gefährdet wäre, zumal die Schweiz mit Sri Lanka keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Soziale Sicherheit abgeschlossen hat. Entsprechend erscheint eine wirtschaftliche Integration in Sri Lanka fraglich. Was hingegen den Umstand betrifft, dass er für sein Herz täglich mehrere Medikamente braucht (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 15), ist davon auszugehen, dass eine angemessene medizinische Grundversorgung, wozu auch der Zugang zu Medikamenten gehört, auch in Sri Lanka möglich wäre, zumal er keine engmaschige ärztliche Begleitung oder aufwändige Therapien braucht (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15 f.). - 15 - 5.4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der 56-jährige Beschuldigte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und er zufolge EGMR als «long term immigrant» gilt. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten von mehr als dreissig Jahren in der Schweiz und der Tatsache, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat, ist grundsätzlich von einem hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleiben in der Schweiz auszugehen. Eine Wiedereingliederung in seiner Heimat Sri Lanka erscheint vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht fraglich. In einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ist von einem Härtefall auszugehen. 5.5. Der Beschuldigte hat sich der Katalogtat der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht. Es ist jedoch von einem insgesamt noch leichten Verschulden auszugehen, was sich in der ausgefällten bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen widerspiegelt. Nichtsdestotrotz ist das vorliegend tangierte Rechtsgut – die ungestörte psychische und sexuelle Entwicklung von Minderjährigen – ein hochwertiges Rechtsgut, bei dessen Verletzung regelmässig ein hohes öffentliches Interesse zu bejahen ist. Zwar ist die «Zweijahresregel», der zufolge es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landes- verweisung überwiegt, nicht starr anzuwenden und kann ein (erhebliches) öffentliches Interesse auch bei tieferen Strafen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5). Jedoch liegt die vorliegend ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen sehr deutlich unter der Grenze von zwei Jahren. Insbesondere ist jedoch angesichts der zitierten Rechtsprechung des EGMR i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz zu beachten, dass die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wurde, weshalb der Beschuldigte gemäss der Rechtsprechung des EGMR keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Damit liegen in Nachachtung der Rechtsprechung des EGMR (ausserordentliche) Umstände vor, aufgrund welcher das sehr hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. 5.6. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten sowohl ein Härtefall zu bejahen und ihm ein hohes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zu attestieren ist, welches das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung überwiegt. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet - 16 - und es ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK von einer Landesverweisung abzusehen. 6. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Privatklägerin A._____ teilweise gutgeheissen und ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 384.30 und eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000.00 zugesprochen. Der Beschuldigte verlangt die Abweisung der Zivilforderung. Er begründet dies jedoch einzig mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Berufungsbegründung, S. 10). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist auf die Zivil- forderungen nicht weiter einzugehen, zumal der Adhäsionsprozess der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1). 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte, der mit Berufung einen Freispruch beantragt hatte, unterliegt im Schuldpunkt, nachdem es beim Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und damit zusammenhängend dem Tätigkeitsverbot und der Zivilforderung bleibt. Er erreicht jedoch insofern einen günstigeren Entscheid, als dass statt einer 12-monatigen Freiheits- strafe eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'800.00 ausgesprochen werden. Hinsichtlich des beantragten Verzichts auf eine Landesverweisung obsiegt er. Es rechtfertigt sich daher, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zur Hälfte, d.h. mit Fr. 2'000.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Mit Kostennote macht er einen Aufwand von 14.85 Stunden à Fr. 220.00, Auslagen von Fr. 29.40 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer geltend. Der aufgeführte Aufwand von insgesamt 2.5 Stunden (Eingang Urteils- dispositiv, Berufungsanmeldung bei der Vorinstanz und deren Weiter- leitung an den Beschuldigten, Eingang begründetes Urteil Bezirksgericht - 17 - Aarau) wird jedoch durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung gedeckt und ist deshalb im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung) ergibt sich ein Aufwand von 13 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 29.40 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 3'130.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit insgesamt gerundet Fr. 1'550.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 8. 8.1. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Es bleibt bei der vorinstanzlichen Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 7'312.50 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 18 - 8.3. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'127.45 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung). 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 7'200.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00, ersatzweise 45 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 2.2. Die vorläufige Festnahme von zwei Tagen (11. März bis 12. März 2024) wird auf die Geldstrafe angerechnet. 3. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB ein lebens- längliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst, auferlegt. - 19 - 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 384.30 als Schadenersatz und Fr. 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wird ihre Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'130.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechts- beiständin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'550.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'470.45 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'750.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'312.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'127.45 zu bezahlen. - 20 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli