Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 11'372.05 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privat- - 28 - klägerin, Rechtsanwalt Daniel Kopp, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'146.05 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)