Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 356.60 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'986.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'100.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 8'493.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'744.10 auszurichten.