9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'863.40 auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 9.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Fabian Blum, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 713.20 auszurichten.