4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'508 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 26 - 5. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.