6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 25 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der sexuellen Nötigungen für den Zeitraum vom 18. September 2010 bis 31. Dezember 2018; - der Schändungen für den Zeitraum vom 18. September 2010 bis 31. Dezember 2018; - der sexuellen Handlungen mit einem Kind für den Zeitraum vom 18. September 2010 bis 31. Dezember 2018; - der versuchten Nötigungen.