5.1.4. Die Privatklägerin A._____, die sich im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv als Partei mit eigenen Anträgen beteiligt und auch nicht plädiert hat, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sie hat denn auch keine entsprechenden Aufwendungen geltend gemacht. Ihr ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).