5.1.3. Der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Fabian Blum, ist für das Berufungsverfahren bis zu seiner Entlassung gestützt auf die von ihm am 6. Juni 2025 eingereichte Kostennote mit Fr. 713.20 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte mit Fr. 356.60 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).