selbst zu tragen, während seine Aufwendungen im Umfang von ½ aus der Staatskasse zu entschädigen sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Die Privatklägerin A._____, die sich im Berufungsverfahren nicht mit eigenen Anträgen aktiv beteiligt und auch nicht plädiert hat, kann nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (BGE 138 IV 248 E. 5.3). Die Obergerichtskasse ist somit gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote anzuweisen, dem Wahlverteidiger Fr. 3'863.40 auszubezahlen.