Insoweit er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre beantragt hat, ist seine Berufung jedoch abzuweisen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) zur Hälfte mit Fr. 2'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Privatklägerin A._____, die sich im Berufungsverfahren nicht mit eigenen Anträgen aktiv beteiligt und auch nicht plädiert hat, sind keine Kosten aufzuerlegen (BGE 138 IV 248 E. 5.3).