Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er – wie von ihm beantragt – vom Vorwurf der Schändungen, sexuellen Nötigungen und sexuellen Handlungen mit einem Kind je betreffend den Zeitraum bis Ende 2018, sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigungen freigesprochen wird. Sodann erreicht er mit seiner Berufung, dass anstatt einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren eine solche von 7 Jahren ausgefällt wird. Insoweit er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre beantragt hat, ist seine Berufung jedoch abzuweisen.