Die Einziehung dient auch nicht einer mittelbaren Bestrafung. Nachdem dieser Punkt jedoch nicht mit Berufung angefochten worden ist, bleibt es bei der vorinstanzlich angeordneten Einziehung der oben genannten Geräte. Die Staatsanwaltschaft hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 4.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung die Herausgabe der Harddisk «3.5" WD Red», da sie denselben Speicherinhalt wie die an die Privatklägerin A._____ herausgegebene Harddisk «3.5" Toshiba NAS N300» aufweise und u.a. persönliche Fotos und Familienfotos beinhalte (Berufungserklärung, S. 5).