3.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung diverser beschlagnahmter Datenträger (Harddisks, SD-Karten, Mobiltelefone) angeordnet, was mit Berufung nicht angefochten worden ist. Zuhanden der Vorinstanz ist jedoch – wie bereits zuvor in anderen Verfahren – festzuhalten, was folgt: - 21 -