3.5.4. Bei einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen. 3.5.5. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 85 Tagen (2. August 2021 bis 25. Oktober 2021) und der vorzeitige Strafvollzug von 1'423 Tagen (26. Oktober 2021 bis 17. September 2025), insgesamt 1'508 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).