nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer siebenjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, führt nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, ist eine solche nämlich nur bei aussergewöhnlichen Umständen, welche vorliegend nicht gegeben sind, zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich.