Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Nebst A._____ hat der Beschuldigte zwei weitere Töchter (D._____, geboren am tt.mm.jjjj und G._____, geboren am tt.mm.jjjj). Der Umstand allein, dass er Vater von minderjährigen Kindern ist, führt noch - 20 -