Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14 f.). Diese Umstände wirken sich leicht strafmindernd aus, auch wenn sich zuerst noch weisen muss, ob die Beteuerungen und Wiedergutmachungszahlungen des Beschuldigten auf eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue schliessen lassen oder in erster Linie eine blosse Tatfolgenreue vorliegt.