Grundsätzlich zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich sodann aus, dass dieser seit 30. Januar 2023 – mit Ausnahme kurzer Behandlungsunterbrüche aufgrund mehrmaliger Wechsel seiner Therapeuten – freiwillig eine deliktsorientierte Therapie absolviert (UA act. 802 ff.; Therapieverlaufsbericht vom 7. August 2025). In der Therapie konnten Fortschritte erzielt werden. Der Beschuldigte setzt sich mit seinem deliktischen Verhalten, seinem Risikomanagement sowie seiner Präferenzbesonderheit auseinander (Therapieverlaufsbericht vom 7. August 2025, S. 4).