Die teilweise bereits in den polizeilichen Einvernahmen erfolgten Geständnisse des Beschuldigten sind strafmindernd zu berücksichtigen, da sie die Strafuntersuchung in nennenswertem Umfang vorangetrieben bzw. erleichtert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).