Im Übrigen besteht jedoch kein besonders enger Zusammenhang. Mit der Vorinstanz - 18 - erscheint eine weitere Erhöhung um 1 ½ Jahre auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe angemessen, was vom Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt worden ist. 3.5.2.4. In Bezug auf die Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: