Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe aufgrund des jeweiligen Inhalts, der Intensität der sexuellen Handlungen, der jeweiligen Dauer der Misshandlung, dem Alter der involvierten Kinder, dem langen Deliktszeitraum sowie der Vielzahl der Pornografiehandlungen bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Aufgrund der im Tatzeitpunkt leicht verminderten Schuldfähigkeit vermindert sich das Tatverschulden zu einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden.