Unter Berücksichtigung der Art und Intensität der sexuellen Handlungen ist bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Aufgrund der im Tatzeitpunkt leicht verminderten Schuldfähigkeit vermindert sich das Tatverschulden zu einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuellen Handlungen mit den vorgenannten Missbrauchshandlungen einhergingen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend geringer zu veranschlagen ist. Das damit einhergehende Verschulden ist weitgehend mit den Schändungen und sexuellen Nötigungen abgegolten.