vielmehr hat der Beschuldigte den Vorsatz über einen längeren Zeitraum verteilt immer wieder von Neuem gefasst. Auch ist es nicht einerlei, ob es gegenüber einem Opfer zu einer oder mehreren Schändungen und sexuellen Nötigungen gekommen ist. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag der weiteren Schändungen und sexuellen Nötigungen zu veranschlagen. Aufgrund der erheblichen Anzahl erscheint insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren um 3 Jahre auf 5 Jahre Freiheitsstrafe angemessen. 3.5.2.2. Bezüglich der sexuellen Handlungen mit einem Kind ergibt sich Folgendes: