Auch wenn es sich bei den weiteren Schändungen und sexuellen Nötigungen nicht durchgehend um vergleichbare schwere Erscheinungsformen wie das Einführen von Gegenständen in die Vagina von A._____ gehandelt hat, ist insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Aufgrund der im Tatzeitpunkt leicht verminderten Schuldfähigkeit (siehe dazu oben) vermindert sich das Tatverschulden zu einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden.