49 Abs. 1 StGB zu verfahren, zumal die Anzahl der einschlägigen Handlungen gar nicht bestimmbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Was sodann die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, seine Beweggründe und das Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits im Rahmen der Einsatzstrafe erfolgte Begründung verwiesen werden.