3.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Schändungshandlungen, die sexuellen Nötigungshandlungen, die sexuellen Handlungen mit einem Kind, die Pornografiehandlungen sowie die Verletzungen des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, für welche bei isolierter Betrachtung je Freiheitsstrafen als Einzelstrafen auszufällen wären, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 3.5.2.1. Bezüglich der weiteren Schändungs- und sexuellen Nötigungshandlungen ergibt sich Folgendes: