Insgesamt wäre in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Schändungen für einen einzelnen Vorfall bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war, womit sich das mittelschwere Verschulden zu einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint.