FMH, beim Beschuldigten u.a. eine Pädophilie mit heterosexueller Ausrichtung (nicht-exklusiver Typ) (ICD-10 F65.4), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) sowie eine frühkindliche cerebrale Entwicklungsstörung (ICD-10 F8) (UA act. 77.56). Gemäss Gutachten gibt es keine Hinweise darauf, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt gewesen wäre (UA act. 77.68). Hingegen sei die Steuerungsfähigkeit durch die Pädophilie, die Depression und die cerebrale Entwicklungsstörung so erheblich beeinträchtigt gewesen, dass von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (UA act. 77.68).