Der Schändung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Mit Gutachten vom 2. April 2022 diagnostizierte E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beim Beschuldigten u.a. eine Pädophilie mit heterosexueller Ausrichtung (nicht-exklusiver Typ) (ICD-10 F65.4), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) sowie eine frühkindliche cerebrale Entwicklungsstörung (ICD-10 F8) (UA act.