Der Tatbestand der Schändung setzt voraus, dass das Opfer unfähig war, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Der vorliegend zur Erfüllung des Tatbestands wesentliche Umstand, dass A._____ während den vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen schlief, weswegen sie wehr- und widerstandsunfähig war, kann sich deshalb nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken.