Der Beschuldigte begab sich am 21. Dezember 2020 frühmorgens zur schlafenden A._____ und führte – nachdem er sie vorgängig mit seinen Fingern an ihrer Vagina berührt bzw. gestreichelt hatte – die Haarbürste ihrer Schwester D._____ in die Vagina ein. A._____ erlitt dabei blutige Verletzungen in der Vagina. Durch diese Schändung wurde das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von A._____ und ihre sexuelle Integrität ganz erheblich tangiert, auch wenn im weiten Spektrum aller möglichen Schändungshandlungen noch schwerwiegendere Formen denkbar sind.